Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/11292 · S. 25
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und genügt damit dem Artikel 82 Ab-
satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Drucksache 18/11292 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-
Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Mel-
dungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes und
zur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes (NKR-Nr. 3428, BMVI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvor-
habens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger: Keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Wirtschaft: Geringe Auswirkungen auf den Erfüllungsauf-
wand
Verwaltung (Bund):
Jährlicher Erfüllungsaufwand 240.000 Euro
Umsetzung von EU-Recht Dem Nationalen Normenkontrollrat liegen keine
Anhaltspunkte darüber vor, dass mit dem Rege-
lungsvorhaben über das von den EU-Richtlinien
vorgegebenen Maß hinausgegangen wird.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftra-
ges keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden
Regelungsvorhaben geltend.
II. Im Einzelnen
Mit vorliegendem Entwurf werden Regelungen insbesondere über das technische Ver-
fahren für das Zentrale Meldeportal festgelegt. An dieses werden Meldungen in der
Seeschifffahrt abgegeben und von dort an die
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.294 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11292, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.756–43.050 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 4a2dbfac87d36e4c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP