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Artikel 2 · BT-Drs. 18/11277 · S. 39

Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Die in § 78b Nummer 1 GVG in der Entwurfsfassung (GVG-E) vorgeschlagene Änderung der Vorgaben zur Be-
setzung der Strafvollstreckungskammern dient der Verfahrensvereinfachung.
Nach § 78b Nummer 1 GVG entscheidet die Strafvollstreckungskammer in Verfahren über die Aussetzung der
Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Ein-
schluss des Vorsitzenden (große Strafvollstreckungskammer). In den sonstigen Fällen ist die Strafvollstreckungs-
kammer nach § 78b Nummer 2 GVG mit einem Richter besetzt (kleine Strafvollstreckungskammer). Dies gilt
auch dann, wenn die Strafvollstreckungskammer zeitgleich über die Aussetzung der Vollstreckung einer zeitigen
und einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder über die Aussetzung der Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe
und die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Si-
cherungsverwahrung zu entscheiden hat. In diesen Fällen kommt es daher zu einer parallelen Befassung der mit
drei Berufsrichtern besetzten großen Strafvollstreckungskammer sowie der mit einem Berufsrichter besetzten
kleinen Strafvollstreckungskammer. Die große Strafvollstreckungskammer entscheidet nur über die Aussetzung
der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe bzw. über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung, während die kleine Strafvollstre-
ckungskammer über die Aussetzung der Vollstreckung der zeitigen Freiheitsstrafe zu entscheiden hat.
Für diese Fälle soll die Ergänzung in § 78b Nummer 1 GVG-E 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.858 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11277, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 148.728–151.586 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5e6c8b03871942fb….

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