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Artikel 30 · BT-Drs. 18/11241 · S. 465

Zu Artikel 30 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 30 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Der neu in § 25 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) eingefügte Absatz 4a dient einer effizienten Ver-
zahnung der strahlenschutzrechtlichen Bewertung von neuen Früherkennungsuntersuchungen nach § 84 Absatz 2
StrlSchG mit der nachgelagerten Prüfung einer Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).
Satz 1 sieht hierzu vor, dass der G-BA verpflichtet ist, innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach dem
Inkrafttreten einer Rechtsverordnung des BMUB, die die Zulässigkeit einer neuen Früherkennungsuntersuchung
bestimmt, über die Aufnahme in den Leistungsumfang der GKV zu entscheiden und gegebenenfalls die erforder-
lichen Richtlinienregelungen zu beschließen. Eine Verkürzung der grundsätzlich für eine Methodenbewertung
nach § 135 Absatz 1 Satz 5 SGB V geltenden Frist von 3 Jahren auf 18 Monate ist möglich und angezeigt, weil
der G-BA bereits im Prozess der wissenschaftlichen Bewertung durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
nach § 84 Absatz 3 StrlSchG beteiligt wird und er seine eigenständige Prüfung nach den Kriterien der §§ 25, 135
SGB V auf diesen wissenschaftlichen Vorarbeiten aufbauen kann.
Satz 2 regelt den Fall, wenn der G-BA im Rahmen seiner krankenversicherungsrechtlichen Nutzenbewertung zu
dem Ergebnis kommt, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsmethode im Sinne von § 135 SGB V noch nicht
hinreichend belegt ist. Um zu gewährleisten, dass die für eine fundierte Entscheidung über eine Aufnahme in den
Leistungsumfang der GKV noch fehlenden Erkenntnisse gewonnen werden können, wird dem G-BA grundsätz-
lich vorgegeben, eine Erprobungsrichtlinie nach § 137e SGB V zu beschließen. Da für eine strahlenschutzrecht-
lich zugelassene Frühe

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.828 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11241, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.785.088–1.787.916 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 15eb03ecb3ee2b3e….

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