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Artikel 3 · BT-Drs. 18/11239 · S. 60

Zu Artikel 3 (BeschG):

 Zu Artikel 3 (BeschG):


 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
 Die Inhaltsübersicht ist anzupassen wegen der Einfügung des neuen § 8a „Prüfung
 und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächti-
 gung“.


 Zu Nummer 2 (§ 8a)
 Zu Absatz 1
 Satz 1 stellt die Brücke von dem Akt der Unbrauchbarmachung nach Waffenrecht,
 der in Deutschland den Waffenherstellern zugewiesen wird, und der überprüfenden
 Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der EU-Deaktivierungsdurchführungs-
 verordnung her. Die Pflicht zur Einschaltung der Behörde und damit zur Ermögli-
 chung der EU-rechtlich geforderten Überprüfung und Kennzeichnung trifft demnach
 nicht den Veranlasser der Unbrauchbarmachung, sondern den Durchführer. Dies ist
 sachgerecht: Zum einen wird die ordnungsgemäße Vornahme der Durchführung
 überprüft, so dass es in der Sache um einen behördlichen Nachvollzug des waffen-
 gewerblichen Handelns geht. Zum anderen ist es von Vorteil, dass der Vorlagepflich-
 tige mit seiner waffen- und gewerberechtlichen Zuverlässigkeit für die Ordnungsge-
 mäßheit der Einleitung des Überprüfungsverfahrens einsteht. Die Vorlagepflicht wird
 mit einer Frist von zwei Wochen verbunden. Diese Zeit wird eingeräumt, um eine zu-
 ständige Behörde (nämlich ein Beschussamt) auszuwählen sowie die Zuleitung von
 unbrauchbar gemachter Schusswaffe und Begleitdokumenten vorzubereiten und
 durchzuführen. Satz 2 legt ausdrücklich fest, dass vorzulegender Prüfgegenstand
 neben der unbrauchbar gemachten Schusswaffe selbst auch die – primär im Waffen-
 recht geregelte - Dokumentation des Vorgangs der Unbrauchbarmachung ist. Dies
 soll perspektivisch für alle von der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung er-
 fassten Schusswaffen gelten, unbeachtlich ob sie vom Waffengesetz oder vom Ge-
 setz üb

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.192 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 18/11239 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/11239, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 146.851–157.043 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2ba7fc0be9a6baf2….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP