Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/11239 · S. 60
Zu Artikel 3 (BeschG):
Zu Artikel 3 (BeschG): Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht ist anzupassen wegen der Einfügung des neuen § 8a „Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächti- gung“. Zu Nummer 2 (§ 8a) Zu Absatz 1 Satz 1 stellt die Brücke von dem Akt der Unbrauchbarmachung nach Waffenrecht, der in Deutschland den Waffenherstellern zugewiesen wird, und der überprüfenden Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der EU-Deaktivierungsdurchführungs- verordnung her. Die Pflicht zur Einschaltung der Behörde und damit zur Ermögli- chung der EU-rechtlich geforderten Überprüfung und Kennzeichnung trifft demnach nicht den Veranlasser der Unbrauchbarmachung, sondern den Durchführer. Dies ist sachgerecht: Zum einen wird die ordnungsgemäße Vornahme der Durchführung überprüft, so dass es in der Sache um einen behördlichen Nachvollzug des waffen- gewerblichen Handelns geht. Zum anderen ist es von Vorteil, dass der Vorlagepflich- tige mit seiner waffen- und gewerberechtlichen Zuverlässigkeit für die Ordnungsge- mäßheit der Einleitung des Überprüfungsverfahrens einsteht. Die Vorlagepflicht wird mit einer Frist von zwei Wochen verbunden. Diese Zeit wird eingeräumt, um eine zu- ständige Behörde (nämlich ein Beschussamt) auszuwählen sowie die Zuleitung von unbrauchbar gemachter Schusswaffe und Begleitdokumenten vorzubereiten und durchzuführen. Satz 2 legt ausdrücklich fest, dass vorzulegender Prüfgegenstand neben der unbrauchbar gemachten Schusswaffe selbst auch die – primär im Waffen- recht geregelte - Dokumentation des Vorgangs der Unbrauchbarmachung ist. Dies soll perspektivisch für alle von der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung er- fassten Schusswaffen gelten, unbeachtlich ob sie vom Waffengesetz oder vom Ge- setz üb
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.192 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11239, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 146.851–157.043 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2ba7fc0be9a6baf2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP