Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/11236 · S. 12
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes) Zu Nummer 1 § 5b Absatz 1 ist notwendig. Für die Gewährung von Finanzhilfen an die Länder für Radschnellwege in der Bau- last der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände ist wegen der Durchbrechung des in Artikel 104a Absatz 1 Grundgesetz verankerten Konnexitätsprinzips eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage notwendig. Die zu för- dernden Radschnellwege stehen nicht in der Baulast des Bundes, denn sie sind keine Bundesfernstraßen oder Bestandteile derselben. Sie dienen nicht einem weiträumigen, überregionalen Verkehr (als dem Fernverkehr zu- gehörig gelten üblicherweise Fahrweiten > 50km) und wären diesem auch nicht zu dienen bestimmt (Anbindung überregional bedeutsamer Ziele). Gegenstand der Förderung sind nicht Radwege generell, sondern nur spezifische Radschnellwege in der Baulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die auf Grund baulicher Anfor- derungen für den schnellen, möglichst störungsfreien Verkehr bestimmt sind; Kriterien sind ferner eine Progno- sebelastung von in der Regel mindestens 2.000 Fahrradfahrten pro Tag, ein Fahrbahnquerschnitt von in der Regel vier Metern Breite, nicht überwiegend touristischen Verkehren dienend oder zu dienen bestimmt, sondern mit eigener Verkehrsbedeutung – insbesondere für Berufs- und Pendlerverkehre –, in der Regel Bildung eines zusam- menhängenden Netzes mit vorhandenen Radwegen oder neu zu schaffenden Radwegen oder Radschnellwegen, alleiniger oder Mitbestandteil einer Radschnellwegeverbindung mit einer Mindestlänge von in der Regel 10 km. Im Zuge einer ersten Bedarfsabfrage haben die Länder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- struktur insgesamt rund 80 Maßnahmen mit einer Streckenlänge von rund 1.400 km benannt. Diese Maßnahmen haben unterschied
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 29.097 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/11236, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 29.796–58.893 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0c647cd80154a093….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP