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Artikel 7 · BT-Drs. 18/11180 · S. 13
Zu Artikel 7 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Einfügung eines neuen § 47a. Zu Nummer 2 Mit § 47a AufenthG – neu – wird eine dem § 1 Absatz 1 Satz 1 PAuswG entsprechende Vorlagepflicht einge- führt. Satz 1 – neu – hält fest, dass eine Ausländerin oder ein Ausländer einer zur Feststellung der Identität be- fugten Behörde auf Verlangen seinen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz (vgl. § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2), sowie im Fall einer oder eines Asylsuchenden seine Bescheinigung über seine Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) vorlegen und einen Abgleich seines Gesichts mit dem Lichtbild im Dokument ermöglichen muss. Die gleiche Vorlagepflicht gilt nach § 47a Satz 2 – neu – auch für den Inhaber eines Ankunftsnachweises (§ 63a AsylG) gegenüber einer Behörde, die zur Überprüfung der im Ankunftsnachweis gemachten Angaben und des Lichtbilds befugt ist. Darunter sind z. B. die Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Ausländerbehörden und die Bundesagentur für Arbeit zu verstehen. Da der Ankunftsnachweis nicht die Funkti- onen eines Passes, Passersatzes oder Ausweisersatzes erfüllt, sondern den Nachweis der Registrierung eines Asylsuchenden visualisiert, bedarf es der gesonderten Regelung. Die Aufnahme des Lichtbildabgleichs in § 47a AufenthG – neu – dient der Klarstellung. Seit jeher erfolgt die Identifizierung einer ihren Identifikationsnachweis vorlegenden Person durch einen Abgleich des Lichtbilds mit ihrem Gesicht. Dies erfordert, dass das Gesicht deutlich erkennbar ist, und zwar in demselben Umfang wie auf dem Lichtbild im Dokument abgebildet. Dies erfordert notwendigerweise auch, dass die Person beispielsweise eine Gesichtsverhüllung kurzzeitig lüftet oder etwa einen Motorradhelm absetzt. Die
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.854 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/11180, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 26.707–29.561 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5d16d9e575f5eae7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP