Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 18/11180 · S. 12
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundeswahlordnung)
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundeswahlordnung) Bei der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand eine Wählerin oder einen Wähler auch dann zurückzuweisen, wenn dieser sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nach § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO nicht ausweist oder die Feststel- lung seiner Identität durch den Wahlvorstand unmöglich macht und die zur Feststellung seiner Identität erfor- derliche Mitwirkung beim Abgleich von Gesicht und Ausweispapier verweigert.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11180, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 24.854–25.300 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5d16d9e575f5eae7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP