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Artikel 5 · BT-Drs. 18/11180 · S. 12

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundeswahlordnung)

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundeswahlordnung)
Bei der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand eine Wählerin oder einen Wähler auch dann zurückzuweisen, wenn
dieser sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nach § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO nicht ausweist oder die Feststel-
lung seiner Identität durch den Wahlvorstand unmöglich macht und die zur Feststellung seiner Identität erfor-
derliche Mitwirkung beim Abgleich von Gesicht und Ausweispapier verweigert.

BT-Drs. 18/11180 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/11180, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 24.854–25.300 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5d16d9e575f5eae7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP