Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/11180 · S. 12
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeswahlgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeswahlgesetzes) Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände müssen als die nach § 9 BWG berufenen Personen iden- tifizierbar sein und dürfen während der Verhandlung, Beratung und Entscheidung in öffentlicher Sitzung ihr Gesicht nicht in einer Weise verhüllen, die die vertrauensvolle Kommunikation behindert oder die unparteiische Wahrnehmung ihres Amtes in Frage zu stellen geeignet ist.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11180, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 24.425–24.854 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5d16d9e575f5eae7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP