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Artikel 2 · BT-Drs. 18/11132 · S. 32
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Durch die Änderung des § 24c Absatz 1 Satz 3 KWG wird die Frist, innerhalb der Kreditinstitute die Daten bei Auflösung eines Kontos zum Kontenabruf vorhalten müssen, auf zehn Jahre verlängert. Die Erfahrungen der Finanzbehörden mit Kontenabrufen nach § 93 Absatz 7 AO haben ergeben, dass mit der bisher lediglich dreijährigen Vorhaltung von Informationen über gelöschte Konten Kapitalvermögen und Kapi- talströme verschleiert werden können. Da die Ermittlungen der Finanzbehörden (Außenprüfung und Steuerfahn- dung) regelmäßig erst mehr als drei Jahre nach Ablauf des Besteuerungszeitraums beginnen können, lassen sich Konten, die vor mehr als drei Jahren geschlossen wurden, im Kontenabrufverfahren nicht mehr feststellen. Mit der Verlängerung der Speicherdauer auf zehn Jahre werden die Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden und der Finanzbehörden zur Aufdeckung von verschleiertem Kapitalvermögen und entsprechenden Kapitalströ- men deutlich verbessert.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11132, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 100.284–101.295 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a71cec4c939af920….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP