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Artikel 3 · BT-Drs. 18/11134 · S. 36

Zu Artikel 3 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 3 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)
Der bereits jetzt geltende Unfallversicherungsschutz des alten SekG hat sich bewährt und soll unterschieds-
los für alle Sekundierten gelten. Daher wird der Schutz auch auf Sekundierte nach dem SekG neuer Fassung
mit einem Arbeitsvertrag erweitert.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11134, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 129.261–129.570 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e26239175437c85c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP