Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/11134 · S. 36
Zu Artikel 3 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 3 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) Der bereits jetzt geltende Unfallversicherungsschutz des alten SekG hat sich bewährt und soll unterschieds- los für alle Sekundierten gelten. Daher wird der Schutz auch auf Sekundierte nach dem SekG neuer Fassung mit einem Arbeitsvertrag erweitert.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11134, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 129.261–129.570 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e26239175437c85c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP