Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/10938 · S. 78
Zu Artikel 4 (Änderung des AZR-Gesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des AZR-Gesetzes) Im Ausländerzentralregister soll künftig auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, Daten darüber zu verarbeiten, dass eine Gesundheitsuntersuchung keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung erbracht hat. Damit sollen die beteiligten Behörden von ggf. erforderlichem Nachforschungsaufwand befreit werden, der zum Beispiel erforderlich sein kann, weil das Ausländerzentralregister bisher nur über das „Ob“ einer durchgeführten Gesundheitsuntersuchung nach § 62 AsylG oder nach § 36 IfSG Auskunft gibt oder weil eine Weiterverteilung der Betreffenden erfolgte, ohne dass die Ergebnisse der Gesundheitsuntersuchungen bereits vorlagen. Weiterhin dürfen aber zum Schutz der personen- bezogenen Daten keine weiteren Details etwa über Diagnosen in das Register eingepflegt werden. Weiterhin ist eine redaktionelle Anpassung wegen der Änderung des § 36 IfSG (vgl. Artikel 1 Nummer 20) er- forderlich.
BT-Drs. 18/10938 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/10938, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 274.200–275.211 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6e68685b5e9078d8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP