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Artikel 3 · BT-Drs. 18/10938 · S. 77

Zu Artikel 3 (Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 11 Absatz 5)
Als Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 11 Absatz 1 und 2 IfSG) und Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b
(§ 4 Absatz 2 IfSG) werden die Übermittlungen und die Verweisungen auf das IfSG neu geregelt.

Zu Nummer 2 (§ 16 Absatz 4)
Als Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 11 Absatz 1 und 2 IfSG) und Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b
(§ 4 Absatz 2 IfSG) werden die Übermittlungen und die Verweisungen auf das IfSG neu geregelt.

Zu Nummer 3 (§ 17 Absatz 3)
Die für den Luftverkehr geltenden Vorschriften in § 12 über die Nachverfolgung von Kontaktpersonen werden
für den Bereich des See- und Binnenschiffsverkehrs für entsprechend anwendbar erklärt. Es wird eine schiff-
fahrtsspezifische Aussteigekarte vorgesehen.

Zu Nummer 4 (§ 18 Absatz 6 – neu)
Es wird eine Grundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung der Freien Verkehrser-
laubnis geschaffen.

Zu Nummer 5 (§ 19)
Die Begriffe „Amtshandlung“, „Kosten“ und „Kostensätze“ werden an die mit dem Gesetz zur Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Gebührenrecht des Bundes eingeführ-
ten Begrifflichkeiten angepasst.
Drucksache 18/10938                                  – 78 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



Zu Nummer 6 (Anlage 1)
Die Aussteigekarte (Public health passenger locator form) in Anlage 1 wird an die neue von einer Arbeitsgruppe
der WHO entworfene englischsprachige Fassung (abrufbar unter http://www.who.int/ihr/ports_airports/loca-
tor_card/en/) angepasst und um eine deutschsprachige Fassung ergänzt.

Zu Nummer 7 (Anlage 1a)
Zu § 17 Absatz 3 IGV-DG wird für den See- und Binnenschiffsverkehr eine Aussteigekarte geregelt.

Zu Nummer 8 (Anlage 2)
Die Höhe d

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.338 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10938, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 270.862–274.200 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6e68685b5e9078d8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP