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Artikel 15 · BT-Drs. 18/10936 · S. 282

Zu Artikel 15 (Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Artikel 15 (Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung der Inhaltsübersicht auf Grund der Änderung des § 356.
Zu Nummer 2 (§ 7 Nummer 3 zweiter Teilsatz)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes in Artikel 3
ausgelöst wird.
Zu Nummer 3 (§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
Die Ergänzung stellt sicher, dass die Jahresabschlussprüfer prüfen, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen
nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nachkommt. Bei einem Verstoß gegen Artikel 28 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 greift die Bußgeldnorm des § 120 WpHG.
Zu Nummer 4 (§ 356)
Bezüglich der Ergänzung von § 35 VAG soll die Übergangsvorschrift sicherstellen, dass eine Prüfung der Erfül-
lung der zusätzlichen Pflichten im Rahmen von Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre gilt, die nach dem 31.
Dezember 2017 beginnen. Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt erstmals ab dem 3.
Januar 2018.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10936, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.038.428–1.039.465 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 81242ef7ba6f09d5….

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