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Artikel 3 · BT-Drs. 18/10935 · S. 34

Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung der Inhaltsübersicht auf Grund der Einfügung der §§ 43a und
308b.

Zu Nummer 2 (§ 5)
Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Finanz-
aufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) wurde das Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG) konstitutiv neu gefasst. Die Vorschriften zur Freistellung von der Aufsicht sollten dabei inhaltlich weit-
gehend unverändert beibehalten werden (vgl. BT-Drs. 18/2956, S. 234). Der frühere § 157a Absatz 3 wurde
allerdings nicht korrekt an die Struktur des neuen VAG angepasst, die stärker auf eine Typisierung der Unter-
nehmen ausgerichtet ist. In § 5 VAG wird daher die Liste der nicht anwendbaren Vorschriften vervollständigt.
Dadurch wird die einheitliche Behandlung aller freigestellten Unternehmen gewährleistet. Entsprechend dem
alten VAG sind auf freigestellte Unternehmen bestimmte Vorschriften – auch soweit auf sie verwiesen wird –
nicht anwendbar; dies betrifft beispielsweise die Solvabilitätsvorschriften und die Vorgaben zur Anlage des
Sicherungsvermögens.

Zu Nummer 3 (§ 7)
Die Ergänzung holt die Umsetzung von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG nach, die
versehentlich unterblieben war. Für die in der Richtlinie enthaltene Formulierung „Artikel 12 Absatz 1 der
Richtlinie 83/349/EWG“ wird die Entsprechung im deutschen Recht eingesetzt. Dieses Vorgehen ist vergleich-
bar mit § 7 Nummer 30 VAG, der Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie umsetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode              – 35 –                        Drucksache 18/10935


Zu Nummer 4 (§ 13)
Es handelt sich um die Beseitigung ein

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.726 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10935, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 118.251–128.977 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert d312f4955e831920….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP