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Artikel 3 · BT-Drs. 18/10935 · S. 34
Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung der Inhaltsübersicht auf Grund der Einfügung der §§ 43a und 308b. Zu Nummer 2 (§ 5) Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Finanz- aufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) wurde das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) konstitutiv neu gefasst. Die Vorschriften zur Freistellung von der Aufsicht sollten dabei inhaltlich weit- gehend unverändert beibehalten werden (vgl. BT-Drs. 18/2956, S. 234). Der frühere § 157a Absatz 3 wurde allerdings nicht korrekt an die Struktur des neuen VAG angepasst, die stärker auf eine Typisierung der Unter- nehmen ausgerichtet ist. In § 5 VAG wird daher die Liste der nicht anwendbaren Vorschriften vervollständigt. Dadurch wird die einheitliche Behandlung aller freigestellten Unternehmen gewährleistet. Entsprechend dem alten VAG sind auf freigestellte Unternehmen bestimmte Vorschriften – auch soweit auf sie verwiesen wird – nicht anwendbar; dies betrifft beispielsweise die Solvabilitätsvorschriften und die Vorgaben zur Anlage des Sicherungsvermögens. Zu Nummer 3 (§ 7) Die Ergänzung holt die Umsetzung von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG nach, die versehentlich unterblieben war. Für die in der Richtlinie enthaltene Formulierung „Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG“ wird die Entsprechung im deutschen Recht eingesetzt. Dieses Vorgehen ist vergleich- bar mit § 7 Nummer 30 VAG, der Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie umsetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/10935 Zu Nummer 4 (§ 13) Es handelt sich um die Beseitigung ein
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.726 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10935, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 118.251–128.977 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert d312f4955e831920….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP