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Artikel 3 · BT-Drs. 18/10883 · S. 66

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesberggesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesberggesetzes)


Die Raumordnungsklausel in § 48 Absatz 2 Satz 2 (neu) Bundesberggesetz (BBergG) korrespon-
diert mit der Aufgabe der Raumordnung, vor dem Hintergrund der vielfältigen Nutzungen und
Funktionen des Untergrundes dazu beizutragen, in einer Gesamtschau alle Nutzungen und Funkti-
onen in einem bestimmten Plangebiet zu identifizieren, zu bewerten, im Falle von Konkurrenzen
zu koordinieren und gegebenenfalls für einzelne Nutzungen oder Funktionen Gebiete zu reservie-
ren. Mit der geplanten bergrechtlichen Raumordnungsklausel soll auch dem Ziel der Bundesregie-
rung Rechnung getragen werden, durch eine unterirdische Raumplanung den Gewässerschutz zu
verstärken. Entsprechend wird in Satz 2 geregelt, dass im Rahmen der Prüfung nach § 48 Absatz 2
Satz 1 BBergG bei raumbedeutsamen bergbaulichen Vorhaben auch Ziele der Raumordnung zu
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode       – 65 –                    Drucksache 18/10883


beachten sind, unabhängig davon, ob ein Vorhaben im Rahmen einer Planfeststellung genehmigt
wird. Die Formulierung des Satzes 2, dass die Prüfung darauf gerichtet ist, ob eine Beschränkung
oder Untersagung zu erfolgen „hat“, macht deutlich, dass der Behörde bei der Entscheidung nach
§ 48 Absatz 2 Satz 1 BBergG kein Handlungsermessen zusteht. Entgegenstehende Ziele der
Raumordnung sind daher verbindlich und nicht nur abwägend zu berücksichtigen. Der Rechtscha-
rakter des § 48 Absatz 2 als Befugnisnorm für die zuständige Behörde sowie der Rechtscharakter
der Betriebsplanzulassung als gebundene Entscheidung werden durch den neuen Satz 2 nicht be-
rührt.


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Herkunft

BT-Drs. 18/10883, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 113.502–115.137 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 64671e09a22be05f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP