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Artikel 3 · BT-Drs. 18/10879 · S. 33

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Durch die Änderung des § 16 BNatSchG wird eine Erleichterung zur Schaffung von eigenen „Hochwasseröko-
konten“ eingeführt. Wurde im Rahmen von Hochwasserschutzmaßnahmen bisher ein „Mehr“ geleistet als erfor-
derlich ist, so konnte dieser „positiven Überschuss“ bisher nicht für spätere Maßnahmen in Ansatz gebracht wer-
den, wenn Hochwasserschutzmaßnahmen – was der Regelfall sein dürfte – mit öffentlichen Fördermitteln durch-
geführt werden (zur Anforderung siehe § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG). Mit der Änderung wird unter
den in § 16 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG genannten Voraussetzungen auf diese Anforderung verzichtet.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10879, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 104.347–105.034 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b5748561b1ad9091….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP