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Artikel 3 · BT-Drs. 18/10822 · S. 107

Zu Artikel 3 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. So ist infolge der umfangreichen Änderungen des BGB durch Artikel 1
Nummer 4 im UKlaG klarzustellen, dass zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne des § 2 UKlaG die novel-
lierten Vorschriften des BGB über Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener
Reiseleistungen zählen.
Die Änderung dient zugleich auch der Umsetzung des Artikels 25 der Richtlinie (vgl. hierzu auch die durch Arti-
kel 4 dieses Gesetzes vorgenommene Änderung der GewO). Danach sind die Mitgliedstaaten gehalten, Sanktio-
nen für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften festzulegen und die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung der Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Eine besondere Bedeutung in Zusammenhang mit den erforderlichen Sanktionen kommt im Bereich des Reise-
rechts insbesondere auch den Verbandsklagerechten zu. Zur Durchsetzung verbraucherschützender Vorschriften
kann im Wege der Verbandsklage zum einen nach den – an die neue Rechtslage im Reiserecht anzupassenden –
Bestimmungen des UKlaG vorgegangen werden (vgl. §§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 UKlaG sowie Urteile
des BGH vom 9. Dezember 2014 – X ZR 85/12, X ZR 147/13 und X ZR 13/14). Daneben kommen auch – teils
weitergehende – Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht, die unter
anderem auch den Verbraucherschutzverbänden zustehen (vgl. § 8 Absatz 3 Nummer 3 UWG). Eine unlautere
geschäftliche Handlung nach den §§ 3 Absatz 2, 3a UWG kann etwa vorliegen, wenn ein Reiseveranstalter Pau-
schalreisen ohne die erforderliche Insolvenzsicherung anbieten würde (vgl. LG Freibu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.004 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10822, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 410.865–412.869 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ea8382d63cf155dd….

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