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Artikel 2 · BT-Drs. 18/10605 · S. 40

Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung müssen die mit der Prüfung der Pflegekassen befassten Stellen
eine Vielzahl von Daten bei den Pflegekassen anfordern. Zur effektiven und wirtschaftlichen Erfüllung der ge-
setzlichen Aufgaben dieser Stellen ist es notwendig, dass sie auf die für die Prüfung benötigten Unterlagen in
einheitlicher elektronischer Form zurückgreifen können. Die bisherige Regelung zur Vorlagepflicht bedarf daher
einer Ergänzung, die dieser IT-geprägten Weiterentwicklung des Prüfgeschehens Rechnung trägt. Mit der Ergän-
zung der Vorschrift wird eine Verpflichtung der Pflegekassen zur Bereitstellung von Daten in einer von den mit
der Prüfung befassten Stellen nach Anhörung des GKV-Spitzenverbandes vorab definierten Form eingeführt. Bei
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind die Vorgaben des § 78a SGB X und
dessen Anlage zu den organisatorischen und technischen Maßnahmen insbesondere zur Gewährleistung der Da-
tensicherheit bei der Übermittlung zu beachten. Darüber hinaus werden die allgemeinen Anforderungen an die
Verfahren der Datenübermittlung über sichere Kommunikationswege zwischen Pflegekassen und den mit der
Prüfung gefassten Stellen in einer näheren Bestimmung zur Bereitstellung der zu prüfenden Daten von den mit
der Prüfung befassten Stellen konkretisiert.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10605, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 150.102–151.499 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 33c082ed873f3a47….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP