Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/10469 · S. 38
Zu Artikel 3: Änderung des Atomgesetzes
Zu Artikel 3: Änderung des Atomgesetzes Die Änderungen des Atomgesetzes sind überwiegend Folgeänderungen zum Entsorgungsübergangsgesetz. Dane- ben werden die Empfehlungen der KFK zur Übertragung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs zum Rück- bau von Kernkraftwerken umgesetzt. Zu § 2d Die Änderung bildet das eingeführte neue System der Sicherung der Finanzierung der kerntechnischen Entsor- gung bei den Regelungen zum Inhalt des Nationalen Entsorgungsprogramms ab. Zu § 7 Die Ergänzung von § 7 Absatz 3 setzt die Empfehlung der KFK zum Rückbau der Kernkraftwerke um. Künftig besteht für Kernkraftwerke zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, die im Anhang 1 des Entsorgungsfonds- gesetzes genannt sind, eine Verpflichtung zum unverzüglichen Rückbau nach Einstellung des Leistungsbetriebs. Unverzüglich ist beispielsweise ein Rückbau von Doppelblockanlagen auch dann, wenn Anlagenteile des zuerst rückzubauenden Blocks zunächst nicht abgerissen werden, um noch für die Behandlung von Abfällen beim Rück- bau des zweiten Blocks genutzt zu werden. Zu § 9a Die Änderung von Absatz 1 stellt klar, dass die in Absatz 1 festgelegte Entsorgungspflicht in den vom Entsor- gungsübergangsgesetz geregelten Fällen auf den bundeseigenen Zwischenlagerbetreiber übergehen kann. Mit der Änderung von Absatz 1a wird die Verpflichtung zur Führung eines Entsorgungsvorsorgenachweises auf radioaktive Abfälle beschränkt, bei denen noch kein Übergang der Entsorgungspflicht auf den bundeseigenen Zwischenlagerbetreiber stattgefunden hat. Der bundeseigene Zwischenlagerbetreiber ist nicht zur Führung eines Entsorgungsvorsorgenachweises verpflichtet. Die Änderungen in Absatz 2 und 2a sind erforderlich, da die Aufbewahrung von bestrahlten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.120 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10469, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.240–128.360 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 30f365846828e5e8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP