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Artikel 4 · BT-Drs. 18/10211 · S. 17

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4
§ 87 Absatz 2 Nummer 2a AufenthG – neu – begründet eine ausdrückliche Pflicht der Leistungsbehörden zur
Unterrichtung der Ausländerbehörden, wenn ein Ausländer für sich selbst, seine Familienangehörigen oder für
sonstige Haushaltsangehörige Sozialleistungen in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4
SGB II oder § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4, Satz 3, 6 oder 7 SGB XII in Anspruch nimmt oder bean-
tragt. Daten sind insofern insbesondere in den Fällen zu übermitteln, in denen ein Ausländer Leistungen beantragt,
der kein Aufenthaltsrecht hat oder dessen Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt
(§ 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II – neu – oder § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB XII – neu), oder in den Fällen, in denen ein
Ausländer nach fünfjährigem Aufenthalt auf der Grundlage von § 7 Absatz 1 Satz 4 SGB II – neu – oder § 23
Absatz 3 Satz 7 SGB XII – neu – Leistungen in Anspruch nimmt.
Die Unterrichtungspflicht gilt in diesen Fällen auch bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und ihren Fami-
lienangehörigen, soweit die Informationen (vergleiche § 11 Absatz 1 Satz 1 und 9 FreizügG/EU) für eine Fest-
stellung des Verlusts oder des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts entscheidungserheblich sein können: Die
Verfügung über ausreichende eigene Existenzmittel ist zum Beispiel Voraussetzung für das Bestehen des Freizü-
gigkeitsrechts nichterwerbstätiger EU-Bürger und ihrer Familienangehörigen (vergleiche § 2 Absatz 2 Nummer 5
in Verbindung mit § 4 FreizügG/EU). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann die Ausländerbehörde unter
Umständen den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Absatz 4 FreizügG/EU feststellen. Haben Unionsbür-
gerinnen oder Unionsbürger falsche Angaben über ein Arbeitsverhältnis gemacht und stattdessen in erh

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.876 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 18/10211 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10211, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.444–50.320 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert df694a1df6f68ec8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP