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Artikel 99 · BT-Drs. 18/10183 · S. 112

Zu Artikel 99 (Änderung der Rohrfernleitungsverordnung (7102-49))

Zu Artikel 99 (Änderung der Rohrfernleitungsverordnung (7102-49))
Mit der Änderung in § 4 Absatz 4 Satz 2 der Rohrfernleitungsverordnung wird bewirkt, dass der Betreiber die
erforderlichen Anordnungen künftig auch elektronisch festlegen kann. Diese Betriebsanweisungen bedürfen einer
eindeutig fixierten und nachvollziehbaren Dokumentation. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Dokumen-
tation allein in schriftlicher Form erfolgt, eine gleichwertige elektronische Übermittlung ist ebenfalls ausreichend.
Die elektronische Übermittlung muss dokumentenecht sein – d. h. nachträgliche Änderungen des Dokuments
dürfen nicht vorgenommen werden oder müssen nachvollziehbar sein. Mündliche Angaben sind im Hinblick auf
die Sicherheitsrelevanz der Anlagen und das Erfordernis der Nachvollziehbarkeit nicht ausreichend.
Mit der Änderung in § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Rohrfernleitungsverordnung wird bewirkt, dass die Er-
richtung oder wesentliche Änderungen einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
künftig auch elektronisch angezeigt werden kann. Die Anzeigepflicht bedarf einer eindeutig fixierten und nach-
vollziehbaren Dokumentation. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass dies allein in schriftlicher Form erfolgt,
eine gleichwertige elektronische Übermittlung ist ebenfalls ausreichend. Die elektronische Übermittlung muss
dokumentenecht sein – d. h. nachträgliche Änderungen des Dokuments dürfen nicht vorgenommen werden oder
müssen nachvollziehbar sein. Mündliche Angaben sind aber im Hinblick auf die Sicherheitsrelevanz der Anlagen
und das Erfordernis der Nachvollziehbarkeit nicht ausreichend.
Mit der Änderung in § 7 Absatz 3 Satz 1 der Rohrfernleitungsverordnung wird bewirkt, dass der Betreiber die
Beurteilung der zuständigen Behörde künftig auc

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.508 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 353.223–355.731 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP