Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 82 · BT-Drs. 18/10183 · S. 107
Zu Artikel 82 (Änderung des AZR-Gesetzes (26-8))
Zu Artikel 82 (Änderung des AZR-Gesetzes (26-8)) Mit der Änderung in § 4 Absatz 4 Satz 1 des AZR-Gesetzes (AZRG) wird bewirkt, dass die Gründe für die Über- mittlung der Daten ohne Anhörung des Betroffenen oder gegen seinen Willen durch die Registerbehörde an an- dere mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauter Behörden auch elektronisch niedergelegt werden können. Die Registerbehörde muss die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung zur Da- tenübermittlung gegen oder ohne Willen des Betroffenen festhalten sowie nach § 4 Absatz 4 Satz 4 diese Auf- zeichnung gesondert aufbewahren, durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff sichern und nach Fristablauf löschen. Die Fixierungspflicht dient einerseits bereits qua Gesetzeswortlaut der datenschutzrechtlichen Kontrolle (§ 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG). Damit korreliert eine Warnfunktion für die Registerbehörde. Andererseits dient die Regelung auch dem Rechtsschutz des Betroffenen. Ein genereller Verzicht auf die Fixierung ist damit nicht vertretbar. Indes kann das gesetzliche Schriftformerfordernis um die Möglichkeit elektronischer Niederlegung erweitert wer- den. Das Fixierungsmedium ist für die genannten Zwecke nachrangig, da der Betroffene durch § 34 Absatz 1 Satz 1 AZRG einen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten hat, auch soweit die Daten sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Zweck der Speicherung und den Empfänger oder Kate- gorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden. Hierfür ist die Schriftform keine denknotwendige Voraussetzung, da weder die individuellen Unterschriften der Sachbearbeiter noch die des Leiters der Register- behörde zu Beweiszwecken benötigt werden. Die Registe
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.645 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 330.171–334.816 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP