Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 18/10183 · S. 78
Zu Artikel 8 (Änderung der Arbeitszeitverordnung (2030-2-29))
Zu Artikel 8 (Änderung der Arbeitszeitverordnung (2030-2-29)) Mit der Änderung in § 13 Absatz 2 Satz 1 wird bewirkt, dass die Beamtin oder der Beamte die Erklärung, dass sie oder er bereit ist, die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum bei Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses zu verlängern, künftig auch elektronisch (also z. B. per E-Mail) abgeben kann. Das Schriftformer- fordernis dient der nachvollziehbaren und dauerhaften Dokumentation der Erklärung über die Bereitschaft. Ent- scheidend ist, dass die Erklärung fixiert wird, d. h. dass sie dauerhaft und lesbar erhalten bleibt und auch später noch verwendet bzw. überprüft werden kann. Die Bereiterklärung der Beamtin bzw. des Beamten dient zudem dem Schutz vor übereilten unbedachten Erklärungen (Warnfunktion). Diesen Erfordernissen kann auch durch ein geeignetes elektronisches Verfahren Rechnung getragen werden. Die Änderung des § 13 Absatz 2 Satz 4 bewirkt, dass der Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit künftig ebenfalls elektronisch erfolgen kann. Das Schriftformerfordernis dient der nachvollziehbaren und dauerhaften Dokumen- tation des Hinweises auf die Widerrufsmöglichkeit. Entscheidend ist, dass der Hinweis fixiert wird, d. h. dass er dauerhaft und lesbar erhalten bleibt und auch später noch verwendet bzw. überprüft werden kann. Diesem Erfor- dernis kann auch durch ein geeignetes elektronisches Verfahren Rechnung getragen werden.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 214.878–216.309 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP