Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 79 · BT-Drs. 18/10183 · S. 106
Zu Artikel 79 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“
Zu Artikel 79 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ (224-25)) Die Änderung des § 7 Absatz 2 Satz 2 bewirkt, dass die Erstattung des in § 90 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) genannten Berichts auch elektronisch erfolgen kann. Ziel ist es, die Regelung des § 7 Absatz 2 an die – weiter gefasste – Regelung des in Bezug genommenen § 90 AktG anzupassen. Gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 AktG sind die Berichte nämlich grundsätzlich in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu verfassen. Eine elektronische Übermittlung wird mithin im AktG ermöglicht und sollte daher auch im Rahmen des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ ausreichend sein.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 328.188–328.919 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP