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Artikel 70 · BT-Drs. 18/10183 · S. 104

Zu Artikel 70 (Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (2211-4))

Zu Artikel 70 (Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (2211-4))
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Stellungnahme des Bundesinstituts für Berufsbildung der zuständigen
Behörde künftig auch elektronisch übermittelt werden kann. Ziel des § 19 ist die Zulassungsentscheidung für
Fernlehrgänge durch eine von den Ländern eingesetzte Zentralstelle. Dazu kann nach Entscheidung des Landes
die Fachkompetenz des Bundesinstituts für Berufsbildung hinzugezogen werden, um Entscheidungen über die
Zulassung in allgemeine Zusammenhänge der beruflichen Bildung zu setzen. Diese Stellungnahme muss nach-
verfolgbar vorliegen, was sowohl bei einer schriftlichen als auch bei einer elektronischen Stellungnahme der Fall
ist. Die mündliche Form muss ausgeschlossen bleiben. Die Möglichkeit, eine elektronische Stellungnahme abzu-
geben, schafft eine Verwaltungsvereinfachung.

BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 317.098–317.967 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP