Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 66 · BT-Drs. 18/10183 · S. 102
Zu Artikel 66 (Änderung der UAG-Beleihungsverordnung (2129-29-2))
Zu Artikel 66 (Änderung der UAG-Beleihungsverordnung (2129-29-2)) Mit der Änderung wird bewirkt, dass der Beliehene die Beendigung der Beleihung künftig auch elektronisch verlangen kann. Die Beendigung der Beleihung kann auch elektronisch erfolgen und ist hiermit ausreichend do- kumentiert. Wegen der weitreichenden Folgen der Beendigung genügt eine mündliche Mitteilung nicht.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 309.323–309.703 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP