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Artikel 64 · BT-Drs. 18/10183 · S. 102

Zu Artikel 64 (Änderung des Umweltauditgesetzes (2129-29))

Zu Artikel 64 (Änderung des Umweltauditgesetzes (2129-29))
Zu Nummer 1
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die geforderten Berichte und Akten auch elektronisch übermittelt werden
können. Wichtig ist, dass die von der Aufsichtsbehörde angeforderten Berichte und Akten als Unterlagen vorlie-
gen. Mündliche Erläuterungen reichen nicht aus, jedoch die elektronische Übermittlung der Unterlagen.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Benennung einer gemeinsamen Stelle künftig auch durch eine elektro-
nische Vereinbarung erfolgen kann. Das Vorliegen der Vereinbarung und deren Gültigkeit können auch bei einer
elektronischen Vereinbarung nachgewiesen werden.

Zu Buchstabe b
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Aufgabenübertragung künftig auch elektronisch vereinbart werden kann.
Das Vorliegen der Vereinbarung und deren Gültigkeit können auch bei einer elektronischen Vereinbarung nach-
gewiesen werden.

BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 308.034–308.972 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP