Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 64 · BT-Drs. 18/10183 · S. 102
Zu Artikel 64 (Änderung des Umweltauditgesetzes (2129-29))
Zu Artikel 64 (Änderung des Umweltauditgesetzes (2129-29)) Zu Nummer 1 Mit der Änderung wird bewirkt, dass die geforderten Berichte und Akten auch elektronisch übermittelt werden können. Wichtig ist, dass die von der Aufsichtsbehörde angeforderten Berichte und Akten als Unterlagen vorlie- gen. Mündliche Erläuterungen reichen nicht aus, jedoch die elektronische Übermittlung der Unterlagen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Benennung einer gemeinsamen Stelle künftig auch durch eine elektro- nische Vereinbarung erfolgen kann. Das Vorliegen der Vereinbarung und deren Gültigkeit können auch bei einer elektronischen Vereinbarung nachgewiesen werden. Zu Buchstabe b Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Aufgabenübertragung künftig auch elektronisch vereinbart werden kann. Das Vorliegen der Vereinbarung und deren Gültigkeit können auch bei einer elektronischen Vereinbarung nach- gewiesen werden.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 308.034–308.972 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP