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Artikel 59 · BT-Drs. 18/10183 · S. 99

Zu Artikel 59 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der

Zu Artikel 59 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der
Betankung von Kraftfahrzeugen (2129-8-21))
Mit der Änderung in § 5 Absatz 6 Satz 3 wird bewirkt, dass das Ergebnis der Überprüfung künftig auch elektro-
nisch festgehalten werden kann. Mit der Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ wird den Betreibern eine
höhere Flexibilität in der Verfahrensabwicklung eingeräumt. Die Formulierung verdeutlicht zudem, dass eine
Verschriftlichung erforderlich und eine mündliche bzw. fernmündliche Erklärung nicht ausreichend ist. Die tech-
nikoffene Regelung „schriftlich oder elektronisch“ schließt sowohl die derzeit bekannten und praktikablen elekt-
ronischen Verfahren als auch künftige, derzeit nicht bekannte elektronische Verfahren mit ein.
Mit der Änderung in § 5 Absatz 7 Satz 2 wird bewirkt, dass die signalisierten Störungen und die durchgeführten
Instandsetzungsmaßnahmen künftig auch elektronisch festgehalten werden können. Mit der Formulierung
„schriftlich oder elektronisch“ wird den Betreibern eine höhere Flexibilität in der Verfahrensabwicklung einge-
räumt. Die Formulierung verdeutlicht zudem, dass eine Verschriftlichung erforderlich und eine mündliche bzw.
fernmündliche Erklärung nicht ausreichend ist. Die technikoffene Regelung „schriftlich oder elektronisch“
schließt sowohl die derzeit bekannten und praktikablen elektronischen Verfahren als auch künftige, derzeit nicht
bekannte elektronische Verfahren mit ein.

BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 297.403–298.881 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP