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Artikel 44 · BT-Drs. 18/10183 · S. 92

Zu Artikel 44 (Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes (2121-6-27))

Zu Artikel 44 (Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes (2121-6-27))
Mit der Änderung wird bewirkt, dass mündliche Meldungen auch elektronisch wiederholt werden können. Die
vormals ausschließlich angeordnete Wiederholung einer mündlich erfolgten Meldung in Schriftform dient der
Schaffung eines Beweismittels, dem Ausschluss von Übermittlungsfehlern, der zweifelsfreien Identifizierung des
in Rede stehenden Grundstoffs sowie der Identifizierung des Erklärenden einschließlich der Feststellung seiner
Kontaktdaten für mögliche Rückfragen. Die elektronische Meldung ist im Hinblick auf diese Ziele ausreichend,
da die Echtheit der Erklärung ausreichend gewährleistet ist und der Erklärende in der Regel offen agiert und
gemäß § 4 Absatz 3 Rechtsschutz genießt. Durch die elektronische Meldung wird zusätzlicher Aufwand für Aus-
drucke in Papierform sowie für die postalische Zusendung vermieden. Die Abläufe werden beschleunigt.

BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 268.980–269.912 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP