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Artikel 42 · BT-Drs. 18/10183 · S. 92

Zu Artikel 42 (Änderung der Apothekenbetriebsordnung (2121-2-2))

Zu Artikel 42 (Änderung der Apothekenbetriebsordnung (2121-2-2))
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Übertragung der Informations- und Beratungspflicht durch den Apothe-
kenleiter auf andere Angehörige des pharmazeutischen Personals künftig schriftlich oder elektronisch erfolgen
kann. Die Perpetuierung einer möglichen Übertragung dient dabei nicht nur der Nachvollziehbarkeit im Rahmen
von Apothekeninspektionen, sondern stellt zugleich eine Grundlage für Fälle dar, in welchen grundsätzlich ein
Apotheker der Apotheke hinzuzuziehen ist (§ 20 Absatz 1 Satz 3 der Apothekenbetriebsordnung).

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 267.593–268.190 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP