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Artikel 38 · BT-Drs. 18/10183 · S. 91

Zu Artikel 38 (Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung (2032-3-13))

Zu Artikel 38 (Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung (2032-3-13))
Die Änderung des § 23 Absatz 4 der Auslandsumzugskostenverordnung bewirkt, dass die Anerkennung einer
neuen Wohnung als vorläufige Wohnung durch den Dienstherrn auch elektronisch erfolgen kann. Die bislang
ausschließliche Anordnung der Schriftform diente der Dokumentation der Anerkennung, die kostenrechtliche
Folgen für die berechtigte Person hat. Dem kann auch durch ein geeignetes elektronisches Verfahren Rechnung
getragen werden.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 265.443–265.952 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP