Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 36 · BT-Drs. 18/10183 · S. 91
Zu Artikel 36 (Änderung der Auslandsreisekostenverordnung (2032-2-11))
Zu Artikel 36 (Änderung der Auslandsreisekostenverordnung (2032-2-11)) Die Änderung des § 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung bewirkt, dass die Anordnung oder Genehmi- gung von Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten, der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten so- wie der Soldaten künftig auch elektronisch erfolgen kann. Durch die Einführung sogenannter elektronischer Workflows erfolgt die Anordnung bzw. Genehmigung von Auslandsdienstreisen in den meisten Behörden bereits seit mehreren Jahren elektronisch. Diese Praxis wird künftig auch im Verordnungstext entsprechend abgebildet. Für Bereiche, in denen die Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen noch nicht über entspre- chende Dienstleistungszentren und mithilfe elektronischer Verfahren praktiziert wird, soll, auch zu Dokumenta- tions- und Nachweiszwecken, weiterhin eine schriftliche Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienst- behörde oder die von ihr ermächtigte Behörde erforderlich sein.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 263.650–264.644 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP