Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 32 · BT-Drs. 18/10183 · S. 90
Zu Artikel 32 (Änderung des Altersgeldgesetzes (2030-35))
Zu Artikel 32 (Änderung des Altersgeldgesetzes (2030-35)) Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Altersgeld gegenüber den Versor- gungsträgern künftig auch elektronisch erfolgen kann. Die vormals ausschließliche Anordnung der Schriftform in § 10 Absatz 2 des Altersgeldgesetzes diente einerseits der nachvollziehbaren und dauerhaften Dokumentation bzw. Fixierung der Antragstellung. Andererseits bezweckte das Schriftformerfordernis, die Erkennbarkeit des Antragstellers zu gewährleisten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Geldleistungen an eine fristgerechte Antragstellung geknüpft (vgl. § 10 Absatz 3 Altersgeldgesetz). In diesen Fällen dient die Schriftform auch Be- weiszwecken hinsichtlich der fristgerechten Antragstellung. Diesen Erfordernissen kann auch durch ein geeigne- tes elektronisches Verfahren Rechnung getragen werden.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 259.552–260.432 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP