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Artikel 31 · BT-Drs. 18/10183 · S. 90

Zu Artikel 31 (Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes (2030-33))

Zu Artikel 31 (Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes (2030-33))
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Geltendmachung des Anspruchs der ausgleichsberechtigten Personen,
d. h. Personen, zu deren Gunsten ein Anrecht nach § 10 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen
worden ist und ggf. deren Hinterbliebenen, gegenüber den Versorgungsträgern der ausgleichspflichtigen Personen
künftig auch elektronisch erfolgen kann. Die vormals ausschließliche Anordnung der Schriftform in § 2 Absatz 4
Satz 1 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes diente einerseits der nachvollziehbaren und dauerhaften Doku-
mentation bzw. Fixierung der Antragstellung. Andererseits bezweckte das Schriftformerfordernis, die Erkennbar-
keit des Antragstellers zu gewährleisten. Diesen Erfordernissen kann auch durch ein geeignetes elektronisches
Verfahren Rechnung getragen werden.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 258.677–259.552 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP