Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 158 · BT-Drs. 18/10183 · S. 130
Zu Artikel 158 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (860-2))
Zu Artikel 158 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (860-2)) Die Änderung des § 44c Absatz 1 Satz 9 SGB II bewirkt, dass Beschlüsse der Trägerversammlung von der oder dem Vorsitzenden auch elektronisch niedergelegt werden können. Die ursprüngliche Festlegung, die Beschlüsse schriftlich niederzulegen, diente dem Erfordernis der dauerhaften Dokumentation der Beschlüsse gerade auch für die zur Umsetzung verpflichteten Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen. Diesem Erfordernis genügt auch eine elektronische Niederlegung. Ein gänzlicher Verzicht auf Formvorschriften ist an dieser Stelle dagegen nicht sinnvoll, da die erforderliche dauerhafte, verlässliche Dokumentation dann nicht gewährleistet wäre. Die Änderung des § 44e Absatz 2 Satz 3 SGB II bewirkt, dass Beschlüsse des Kooperationsausschusses von der oder dem Vorsitzenden auch elektronisch niedergelegt werden können. Mit den Beschlüssen des Kooperations- ausschusses nach § 44e SGB II werden bindende Entscheidungen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten der Träger in Zuständigkeitsfragen getroffen. Da sie mithin Regelungscharakter für die Träger entfalten, sind sie aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz dauerhaft zu dokumentieren. Diesem Zweck diente das nor- mierte Schriftformerfordernis. Diesen Zweck erfüllt jedoch auch eine elektronische Niederlegung. Ein gänzlicher Verzicht auf Formvorschriften ist an dieser Stelle dagegen nicht sinnvoll, da die erforderliche dauerhafte, verläss- liche Dokumentation dann nicht gewährleistet wäre.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 422.138–423.677 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP