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Artikel 139 · BT-Drs. 18/10183 · S. 124
Zu Artikel 139 (Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (7831-10))
Zu Artikel 139 (Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (7831-10)) Zu Nummer 1 Die Änderung des § 21 Absatz 2 ermöglicht es dem Verfügungsberechtigten für eine innergemeinschaftlich ver- brachte Sendung von Tieren oder Waren, bestimmte Mängel in Bezug auf tierseuchenrechtliche Vorschriften nicht nur durch eine schriftliche, sondern auch durch eine elektronische Stellungnahme der zuständigen Behörde am Herkunftsort zu heilen und so die Anordnung der Rücksendung zu vermeiden. Diese Möglichkeit der elektroni- schen Kommunikation eröffnet eine Beschleunigung des Verfahrens, die insbesondere bei Sendungen lebender Tiere zur Berücksichtigung des Tierschutzes erforderlich sein kann. Gleichzeitig wird die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens sichergestellt. Zu Nummer 2 Die Änderung des § 40 Absatz 2 Satz 2 bewirkt eine Anpassung an etablierte Verfahren.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 399.425–400.296 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP