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Artikel 139 · BT-Drs. 18/10183 · S. 124

Zu Artikel 139 (Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (7831-10))

Zu Artikel 139 (Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (7831-10))
Zu Nummer 1
Die Änderung des § 21 Absatz 2 ermöglicht es dem Verfügungsberechtigten für eine innergemeinschaftlich ver-
brachte Sendung von Tieren oder Waren, bestimmte Mängel in Bezug auf tierseuchenrechtliche Vorschriften nicht
nur durch eine schriftliche, sondern auch durch eine elektronische Stellungnahme der zuständigen Behörde am
Herkunftsort zu heilen und so die Anordnung der Rücksendung zu vermeiden. Diese Möglichkeit der elektroni-
schen Kommunikation eröffnet eine Beschleunigung des Verfahrens, die insbesondere bei Sendungen lebender
Tiere zur Berücksichtigung des Tierschutzes erforderlich sein kann. Gleichzeitig wird die Nachvollziehbarkeit
des Verfahrens sichergestellt.

Zu Nummer 2
Die Änderung des § 40 Absatz 2 Satz 2 bewirkt eine Anpassung an etablierte Verfahren.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 399.425–400.296 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP