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Artikel 121 · BT-Drs. 18/10183 · S. 119

Zu Artikel 121 (Änderung der Abwasserverordnung (753-1-5))

Zu Artikel 121 (Änderung der Abwasserverordnung (753-1-5))
Die vormals ausschließliche Anordnung des Schriftformerfordernisses diente dem Nachweis der durchgeführten
Wartung und Entleerung des Amalgamabscheiders und somit der späteren Überprüfbarkeit der durchgeführten
Arbeiten. Die Festlegungen erfordern hierfür nicht zwingend die Schriftform und können daher auch elektronisch
erfolgen. Sinnvoll ist aber der Ausschluss der mündlichen Form. Mündlich vorgenommene Äußerungen sind für
Außenstehende rückwirkend nicht mehr erkennbar; der Nachweis der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen
kann somit nicht geführt werden.
Drucksache 18/10183                                   – 120 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 381.459–382.201 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP