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Artikel 108 · BT-Drs. 18/10183 · S. 117

Zu Artikel 108 (Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (7133-4-1))

Zu Artikel 108 (Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (7133-4-1))
Der Inhaber der Erlaubnis für eine Schießstätte hat der Behörde gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 der Allgemeinen
Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) die Personalien verantwortlicher Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der
Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Anzeige
zukünftig auch elektronisch erfolgen.
Die schriftliche Anzeige des Veranstalters über die beabsichtigte Durchführung von Lehr-gängen zur Ausbildung
in der Verteidigung mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art bei der Behörde gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1
AWaffV kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung künftig auch elektronisch erfolgen.
Die schriftliche Erklärung des Veranstalters gegenüber dem Betreiber der Schießstätte gemäß § 22 Absatz 2
Satz 4 AWaffV, dass er der Behörde die Durchführung von Lehr-gängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit
Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art angezeigt hat, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
künftig auch elektronisch erfolgen.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 370.394–371.488 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP