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Artikel 101 · BT-Drs. 18/10183 · S. 113

Zu Artikel 101 (Änderung der Versteigererverordnung (7104-8))

Zu Artikel 101 (Änderung der Versteigererverordnung (7104-8))
Die Ergänzung in § 3 Absatz 1 Satz 1 eröffnet die Möglichkeit, die erforderliche Anzeige eines in Aussicht ge-
nommenen Versteigerungstermins bei der zuständigen Behörde und der Industrie- und Handelskammer auch
elektronisch vorzunehmen. Mit der Anzeige soll die zuständige Behörde rechtzeitig über Versteigerungen in
Kenntnis gesetzt werden, damit erforderlichenfalls Besichtigungen des Versteigerungsgutes vorgenommen oder
weitere Unterlagen und Informationen eingeholt werden können. Dazu ist es ausreichend, wenn die Anzeige unter
Angabe der erforderlichen Informationen schriftlich oder elektronisch, z. B. per E-Mail, erfolgt. Mündliche oder
fernmündliche Anzeigen genügen jedoch weiterhin nicht.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 356.443–357.209 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP