Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 18/10183 · S. 79
Zu Artikel 10 (Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (2030-2-30-1))
Zu Artikel 10 (Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (2030-2-30-1)) Die Änderung des § 18 Absatz 2 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung bewirkt, dass der ärztliche Konsiliarbericht auch elektronisch gefertigt werden kann. Das Beihilferecht des Bundes ist nach § 80 Absatz 4 des Bundesbeam- tengesetzes in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch zu regeln. Dieser Vorschrift folgt die Bundesbei- hilfeverordnung auch in Bezug auf die Beihilfefähigkeit von Psychotherapiemaßnahmen. Das Erfordernis der Schriftform für den ärztlichen Konsiliarbericht ergibt sich derzeit noch aus der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in Verbindung mit der Vereinbarung nach Anlage 1 zum Bundesmanteltarif- vertrag für Ärzte. Soweit das für die gesetzliche Krankenversicherung normierte Verfahren zukünftig neben der Verwendung von Papiervordrucken auch elektronische Meldeverfahren zulässt, entspräche ein solches Verfahren auch den Anforderungen des Beihilferechts des Bundes. Die bisherige ausschließliche Anordnung der Schriftform ist daher beihilferechtlich verzichtbar.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 221.833–222.921 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP