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Artikel 1 · BT-Drs. 18/10183 · S. 76

Zu Artikel 1 (Änderung des E-Government-Gesetzes (206-6))

Zu Artikel 1 (Änderung des E-Government-Gesetzes (206-6))
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2
Mit der Änderung des § 11 Absatz 4 Satz 1 wird bewirkt, dass die Festlegungen über die angewendete Verfah-
rensweise und die jeweils verantwortliche Stelle, die vor der Einrichtung oder vor der wesentlichen Änderung
eines gemeinsamen Verfahrens erforderlich sind, auch elektronisch erfolgen können.
Nach der Begründung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, auf deren Vor-
schlag die Regelung beruht, sollten die Festlegungen zum gemeinsamen Verfahren schriftlich erfolgen, um der
Komplexität des Verfahrens und der Tatsache, dass diese Festlegungen das Verfahrensverzeichnis ergänzen,
Rechnung zu tragen und um die Revisionssicherheit sicherzustellen. Die Anordnung der Schriftform dient dem-
nach der Perpetuierung der Festlegungen und soll den Beteiligten ihren Verantwortungsbereich vor Augen führen
(Warnfunktion). Perpetuierung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Erklärung dauerhaft und lesbar er-
halten bleibt und auch später noch verwendet bzw. überprüft werden kann. Bei der Festlegung von Aufgabenbe-
reichen und Verantwortlichkeiten für ein gemeinsames Verfahren besteht ein hohes Bedürfnis, die jeweiligen
Festlegungen später nachvollziehen zu können.
Demnach kommt es allein darauf an, dass die Festlegungen fixiert werden. Welches Medium für die Fixierung
gewählt wird, ist hingegen nachrangig, da der Betroffene gemäß § 11 Absatz 6 des E-Government-Gesetzes in
Verbindung mit § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einen Anspruch auf Auskunft über die Speiche-
rung, die Identität der verantwortlichen Stelle und über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung hat und die staatliche Stelle di

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.745 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 206.018–209.763 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP