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Artikel 4 · BT-Drs. 18/10144 · S. 32

Zu Artikel 4 (Änderung des Patentgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Patentgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung allein deshalb, weil § 169 GVG um zwei Absätze erweitert wird. In An-
hörungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll weiterhin die bisherige und fortbestehende Regelung
angewendet werden, die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke
der öffentlichen Vorführung oder zur Veröffentlichung ihres Inhalts für unzulässig erklärt. Die neuen Regelungen
zur erweiterten Medienöffentlichkeit finden keine Anwendung.

BT-Drs. 18/10144 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10144, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 117.168–117.698 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 22a26b46ec293afd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP