Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/10144 · S. 32
Zu Artikel 4 (Änderung des Patentgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Patentgesetzes) Es handelt sich um eine Folgeänderung allein deshalb, weil § 169 GVG um zwei Absätze erweitert wird. In An- hörungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll weiterhin die bisherige und fortbestehende Regelung angewendet werden, die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder zur Veröffentlichung ihres Inhalts für unzulässig erklärt. Die neuen Regelungen zur erweiterten Medienöffentlichkeit finden keine Anwendung.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10144, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 117.168–117.698 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 22a26b46ec293afd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP