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Artikel 1 · BT-Drs. 18/10026 · S. 27
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, § 8 Absatz 3 KrWG)
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, § 8 Absatz 3 KrWG) 1. Die Regelung nimmt zunächst eine Streichung der in Satz 1 festgelegten Heizwertklausel vor. Nach dieser Regelung ist – soweit der Vorrang oder Gleichrang der energetischen Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung festgelegt wird – im Sinne einer widerleglichen Vermutung an- zunehmen, dass die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung gleichrangig ist, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 kJ/kg beträgt. Mit der Streichung der Heizwertklausel finden die Vorgaben der Abfallhierarchie des Artikel 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 KrWG i.V.m. § 8 Absatz 1 KrWG im Rahmen der Verwer- tungspflicht der Abfallerzeuger und Besitzer nun unmittelbar, d.h. ohne Anwendung der den Gleichrang zwischen stofflicher und energetischen Verwertung begründenden Vermutungsrege- lung, Anwendung. Die damit eintretende Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Im Rahmen der Verwertungspflicht steht die Option der stofflichen Verwertung („Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Recyc- ling“, siehe § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 KrWG) gegenüber der Option der „sonstigen Verwer- tung, insbesondere energetischen Verwertung“ (siehe § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 KrWG) – Drucksache 18/10026 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nach wie vor – in einem prinzipiellen Vorrangverhältnis. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 KrWG hat im konkreten Einzelfall diejenige Verwertungsmaßnahme Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 KrWG festgelegten Kriterien (Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip, Lebenszyklus- betrachtung) am besten gewährleistet. Soweit sich die stofflichen und e
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.579 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10026, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.440–60.019 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert faf87c912cb595aa….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP