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Artikel 3 · BT-Drs. 18/9983 · S. 23

Zu Artikel 3 (Änderung weiterer Rechtsvorschriften)

Zu Artikel 3 (Änderung weiterer Rechtsvorschriften)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift stellt klar, dass auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung des Gesetzes
beantragt worden sind, jeweils die bis dahin geltende Fassung des § 104 InsO anzuwenden ist.

Zu Absatz 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Finanzleistungen und Rahmenverträge, auf welche die
Vorschrift verweist, sind statt bisher in § 104 Absatz 2 InsO nunmehr in § 104 Absatz 1 und 3 InsO-E geregelt.

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Herkunft

BT-Drs. 18/9983, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 86.997–87.499 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert ec4d0d376bd27d4f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP