Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/9946 · S. 16
Zu Artikel 4 (Änderung des Gewaltschutzgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Gewaltschutzgesetzes) Eine im Wege eines Vergleichs zustande gekommene und gerichtlich bestätigte Verpflichtung des Täters soll künftig nach § 4 Satz 1 Nummer 2 GewSchG-E ebenso wie eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung (künftig § 4 Satz 1 Nummer 1 GewSchG-E) strafbewehrt sein. Auf diese Weise wird eine bestehende Lücke im Gewalt- schutz geschlossen und der Schutz der verletzten oder bedrohten Person verbessert, die künftig nicht allein auf- grund eines verminderten strafrechtlichen Schutzes vor dem Abschluss eines inhaltlich sinnvollen Vergleichs zu- rückschrecken soll. Dabei ist ein weitgehender Gleichlauf zum Fall der Verletzung einer gerichtlichen Gewaltschutzanordnung vor- gesehen. So hat das Strafgericht auch bei Verletzung einer vom Täter in einem Vergleich übernommenen Ver- pflichtung zugleich zu überprüfen, ob die gerichtliche Bestätigung „nach § 214a Satz 1“ FamFG-E „in Verbin- dung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1“ GewSchG und damit zu Recht erteilt worden ist. Stellt sich im Strafverfahren heraus, dass die Bestätigung nicht hätte erteilt werden dür- fen, weil die Verpflichtung nicht nach § 1 GewSchG hätte angeordnet werden können (beispielsweise weil der Täter die zugrunde gelegte Tat nicht begangen hat), ist auch hier wie beim bisherigen § 4 Satz 1 GewSchG der Straftatbestand nicht erfüllt. Zugleich wird durch das Erfordernis einer gerichtlichen Bestätigung verhindert, dass sich die verletzte oder bedrohte Person dadurch strafbar machen könnte, dass sie selbst gegen Verpflichtungen verstößt, die sie ihrerseits in dem Vergleich übernommen hat. Nicht erforderlich ist es, auch im EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG) eine dem künftigen § 4 Satz 1 Nummer 2 GewSchG-E entsprechende
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.323 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9946, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 44.095–46.418 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d1f30afb8e885469….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP