Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 18/9787 · S. 52
Zu Artikel 7 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes) Zu Nummer 1 Aus Gleichbehandlungsgründen wird die Änderung des § 5 Absatz 4 SGB VI in § 4 Nummer 5 KSVG für selb- ständige Künstler und Publizisten entsprechend übernommen. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Übergangsregelung zum Fortfall der Versicherungsfreiheit für Künstler und Publizisten, die eine vorzeitige Altersvollrente beziehen. Diese sollen in ihrer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübten selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei bleiben können. Sie sollen jedoch auch die Möglichkeit erhalten, für die Versicherungspflicht zu optieren, wie auch künftig versicherungsfreie Vollrentnerinnen und Vollrentner nach Er- reichen der Regelaltersgrenze.
BT-Drs. 18/9787 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/9787, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 194.635–195.368 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 76bb67f87fee2db4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP