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Artikel 6 · BT-Drs. 18/9787 · S. 52

Zu Artikel 6 (Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Folgeänderung aufgrund der Neufassung von § 23 Absatz 2.

Zu Nummer 2
Mit der Neufassung von Absatz 2 wird die Berechnung der Teilrente der umlagefinanzierten Hüttenknappschaft-
liche Zusatzversicherung im Saarland (HZV) an die neuen Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand angepasst. Da die bisherigen drei Teil-
renten in der gesetzlichen Rente entfallen und die Teilrente künftig stufenlos in individueller Höhe bezogen wer-
den kann, wird künftig zur Berechnung der Teilrente der HZV auf das Verhältnis monatliche Teilrente zu monat-
licher Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt.

BT-Drs. 18/9787 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/9787, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 193.856–194.635 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 76bb67f87fee2db4….

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