Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/9787 · S. 51
Zu Artikel 4 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 4 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten wird erweitert. In solchen Kleinstbetrieben sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zukünftig im Falle einer Wei- terbildungsförderung – abweichend von der nach § 82 Satz 1 erster Halbsatz SGB III bestehenden Möglichkeit einer nur teilweisen Übernahme der Weiterbildungskosten – durch Übernahme der vollen Weiterbildungskosten gefördert werden. Damit entfällt das Erfordernis einer Kofinanzierung der Weiterbildungskosten durch den Ar- beitgeber. Diese Regelung gilt altersunabhängig und unabhängig davon, ob die Weiterbildung während oder au- ßerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Mit der Neuregelung wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber ein besonderer Anreiz zur beruflichen Weiterbildung in einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt und der damit verbundenen steigenden Notwendigkeit beruflicher Anpassungen geschaffen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten bleibt es bei der durch das Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) erweiterten Möglichkeit der Förderung einer beruflichen Weiterbildung auch außerhalb der bezahlten Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitgeber mit mindestens 50 Prozent an den Lehrgangskos- ten beteiligt. Zu Nummer 2 Folgeänderung zur Änderung des § 187a SGB VI. Zu Nummer 3 Personen, die die Altersgrenze für eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen, sind nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei. In diesen Fällen sind allerdings die Arbeitgeber ver- pflichtet, die Hälfte des Beitrags zu tragen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.018 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9787, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 191.475–193.493 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 76bb67f87fee2db4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP