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Artikel 2 · BT-Drs. 18/9752 · S. 78

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)



Die Aufnahme einer Bezugnahme auf § 3 LuftSiG ist erforderlich, damit der
Bundespolizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch die dort genannten
allgemeinen Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde zur Verfügung stehen. Durch die
Bezugnahme auf die §§ 9 Absatz 1a, 10a Absatz 2 sowie 16 Absatz 3a und 3b
LuftSiG wird über die bisherige Regelung hinaus die grundsätzliche Zuständigkeit der
Bundespolizei für die Überwachung der luftsicherheitsrechtlichen Verpflichtungen der
Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1a LuftSiG und für die Zertifizierung der
Sicherheitsausrüstung nach § 10a Absatz 2 LuftSiG begründet. Für die Zertifizierung
von Sicherheitsausrüstung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur gilt dies jedoch nur insoweit, als die Bundespolizei
von diesem als zuständige Behörde benannt wurde. Nach dem Ressortprinzip ist
hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erforderlich



BT-Drs. 18/9752 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/9752, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 161.335–162.345 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2566e7f4266282a9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP