Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/9752 · S. 78
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundespolizeigesetzes) Die Aufnahme einer Bezugnahme auf § 3 LuftSiG ist erforderlich, damit der Bundespolizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch die dort genannten allgemeinen Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde zur Verfügung stehen. Durch die Bezugnahme auf die §§ 9 Absatz 1a, 10a Absatz 2 sowie 16 Absatz 3a und 3b LuftSiG wird über die bisherige Regelung hinaus die grundsätzliche Zuständigkeit der Bundespolizei für die Überwachung der luftsicherheitsrechtlichen Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1a LuftSiG und für die Zertifizierung der Sicherheitsausrüstung nach § 10a Absatz 2 LuftSiG begründet. Für die Zertifizierung von Sicherheitsausrüstung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gilt dies jedoch nur insoweit, als die Bundespolizei von diesem als zuständige Behörde benannt wurde. Nach dem Ressortprinzip ist hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erforderlich
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Herkunft
BT-Drs. 18/9752, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 161.335–162.345 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2566e7f4266282a9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP