Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/9633 · S. 84
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Mit der Regelung soll der Bundesnachrichtendienst (BND) ein Instrument entsprechend § 16 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erhalten, um mehr Transparenz zu verwirkli- chen. Beispielhaft für Bereiche, in denen personenbezogene Daten veröffentlicht werden sollen, sind die BND-eigene Historie sowie der Wirtschaftsschutz zu nennen. Dazu im Ein- zelnen: Forschung und Wissenschaft sollen im Bereich des BND auch zu geschichtlichen Fragestellungen durch die Aufbereitung der eigenen Historie gefördert werden. Darüber hinaus ist in Ziffer 5.1. des Koalitionsvertrages vom 16. Dezember 2013 festgelegt, dass Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/9633 die Unternehmen vor Wirtschafts- und Konkurrenzspionage aus aller Welt geschützt wer- den sollen. Die dazu erarbeitete nationale Strategie für den Wirtschaftsschutz sieht vor, dass der BND zur öffentlichen Plattform "Initiative Wirtschaftsschutz" beiträgt, auf der ent- sprechende Erkenntnisse mit Personenbezug auch durch den BND veröffentlicht werden sollen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9633, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 185.956–187.029 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2dca37c64bc9fab8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP